понедельник, 18 декабря 2017 г.

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Erste Hilfe Auffrischung: So hältst Du Dein Wissen auf dem aktuellen Stand

Die Erste-Hilfe-Auffrischung ist ein eintägiger Wiederholungslehrgang zur Auffrischung von Erste-Hilfe-Wissen und Training von Erste-Hilfe-Kenntnissen. Ein Erste-Hilfe-Kurs wird daher voraus gesetzt. Der letzte Erste-Hilfe-Kurs sollte nicht älter sein als 2 Jahre.

Ideal ist die Erste-Hilfe-Auffrischung für:

  • Ersthelfer in Betrieben, Kitas und Schulen (Kostenübernahme mögl., siehe hier), und:
  • und natürlich: Alle, die ihr Erste Hilfe Wissen auffrischen möchten.

Wie lange geht die Erste-Hilfe-Auffrischung?

Die Kurszeit der Erste-Hilfe-Auffrischung beträgt 7,5 Stunden. Das heißt: An einem Tag bist du wieder fit, und kennst die aktuellen Neuerungen in der Ersten Hilfe.

Wo kann ich den Auffrischungs-Kurs besuchen?

Um Dein Wissen aufzufrischen hast Du 2 Möglichkeiten:

Inhouse-Kurs: Wenn Du eine Gruppe von Ersthelfern hast (z.B. in einem Betrieb, oder Verein) dann kannst du einen eigenen Kurs bei dir vor Ort buchen. Der Ausbilder kommt zu Dir ins Haus.

Einzelne Ersthelfer: Du hast zu wenig Ersthelfer für einen eigenen Kurs? Oder Deine Ersthelfer können nicht an einem gemeinsamen Tag freigestellt werden? Dann kommen Deine Ersthelfer in unsere öffentlichen Kurse.

Seit dem 01.04.2015 sind die Pflicht-Inhalte der Erste-Hilfe-Auffrischung alle in der Erste-Hilfe-Ausbildung enthalten. Wenn Du zu einem öffentlichen Kurs kommen möchtest, dann besuche einfach eine Erste-Hilfe-Ausbildung - in diesem Kurs sind alle für Dich relevanten Inhalte enthalten.

Diese Ausbildung ist von den Kosten, vom Zeitumfang und von den relevanten Inhalten exakt gleich zur Erste-Hilfe-Ausfrischung, und für Betriebe gilt: Natürlich bist Du auch damit wieder 2 weitere Jahre betrieblicher Ersthelfer.

Inhalte der Erste-Hilfe-Auffrischung

Auffrischung und Wiederholung der Erste-Hilfe-Kenntnisse, (gesetzlicher) Pflicht-Inhalt:

  • Auffinden einer bewußtlosen Person, Stabile Seitenlage
  • Herz-Lungen-Wiederbelebung und Training
  • Schock-Lagerung
  • Umgang mit bedrohlichen Blutungen, Druckverband

  • Erste-Hilfe-Wissen je nach Teilnehmerkreis und
  • Trainings und Rollenspiele

In welchen Zeitabständen sollte man den Erste-Hilfe-Kurs auffrischen?

Grundsätzlich läßt sich sagen: So oft wie möglich. Eine generelle Empfehlung liegt bei 2 Jahren, nachdem Du den letzten Erste-Hilfe-Kurs oder die letzte Erste-Hilfe-Auffrischung besucht hast.

Wenn Du betrieblicher Ersthelfer bist: Die Berufsgenossenschaften fordern eine Auffrischung spätestens alle 2 Jahre. Ansonsten ist Deine Zulassung als betrieblicher Ersthelfer abgelaufen. (BGV A1 §26,3)

Informationen für betriebliche Ersthelfer

Die grundlegende Ausbildung zum betrieblichen Ersthelfer ist die Teilnahme an der Erste-Hilfe-Ausbildung. Gemäß den Vorgaben der Berufsgenossenschaften ist innerhalb von zwei Jahren eine Auffrischung der Kenntnisse in der Ersten Hilfe erforderlich.

Kurszeit: 1-tägiger Kurs, 7,5 Zeitstunden (9 Unterrichtseinheiten mit jeweils 45 Minuten), zzgl. Pausen.

Damit Du im Notfall, unter Stress und Zeitdruck, auch in der Lage bist richtig zu reagieren, müssen die Maßnahmen regelmäßig trainiert werden.

Wir unterstützen Dich bei dieser wichtigen Aufgabe. In unseren modernen Erste-Hilfe-Trainings wird Dein Team für den Notfall bestens vorbereitet – und Du garantierst weiterhin die Betriebssicherheit in Deinem Unternehmen.

Insbesondere auf die praktische Umsetzung wird verstärkt eingegangen: Du hast ausführlich Gelegenheit zur praktischen Übung.

Für betriebliche Ersthelfer ist eine Kostenübernahme von der Berufsgenossenschaft möglich. Bitte bringe hierfür die vollständigen Unterlagen zum Kurs mit (alle Informationen findest du hier).

Erste hilfe kurs pflicht für arbeitnehmer

Erste Hilfe und sonstige NotfallmaЯnahmen

(1) 1Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstдtte und der Tдtigkeiten sowie der Zahl der Beschдftigten die MaЯnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekдmpfung und Evakuierung der Beschдftigten erforderlich sind. 2Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. 3Er hat auch dafьr zu sorgen, daЯ im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu auЯerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekдmpfung eingerichtet sind.

(2) 1Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschдftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekдmpfung und Evakuierung der Beschдftigten ьbernehmen. 2Anzahl, Ausbildung und Ausrьstung der nach Satz 1 benannten Beschдftigten mьssen in einem angemessenen Verhдltnis zur Zahl der Beschдftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. 3Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hцren. 4Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberьhrt. 5Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er ьber die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrьstung verfьgt.

Rechtsprechung zu § 10 ArbSchG

Mitbestimmung beim Arbeitsschutz

Errichtung eines Tunnelrohbaus kann auch feuerwehrtechnische Leistungen umfassen!

Versetzung, Betriebsrat, Zustimmung, Produktionsleiter, Standortleiter, Aufgaben .

Mitbestimmung beim Betrieb einer Mobilfunkantenne; Reichweite der Mitbestimmung .

Zum selben Verfahren:

Mitbestimmung beim Betrieb einer Mobilfunkantenne; Reichweite der Mitbestimmung .

lokalkompass.de

In Deutschland passieren im Jahr 2,4 Millionen Arbeits-Unfälle. Situationen, in denen ein Kollege am Schreibtisch oder an der Maschine zusammenbricht, weil er einen Herzinfarkt, Schlaganfall oder Kreislaufzusammenbruch erlitten hat, sind in dieser Statistik noch nicht eingerechnet.

Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen übernehmen Kosten

„Viele Betriebe wissen davon gar nichts”, hat Christian Lange festgestellt. Zu verlieren haben die Firmen jedenfalls nichts: Die Erste-Hilfe-Kurse für ihre Mitarbeiter sind für sie kostenlos, die Kosten übernimmt die Berufs-genossenschaft. Der Arbeitgeber muss seine Betriebshelfer lediglich für zwei Tage freistellen.

DRK-Geschäftsstelle hilft bei Terminorganisation

„Betriebe oder auch Sportvereine müssen Terminwünsche nur an unsere Geschäftsstelle leiten und von dort wird alles Weitere dann organisiert“, so Werner Rautenberg weiter. Ansprechpartner für Kursanfragen ist beim Roten Kreuz Herr Markus Eisenhuth unter der Rufnummer 0 23 27 – 8 70 19.

Pflicht zur Teilnahme am Erste-Hilfe Lehrgang?

leider haben wir das Problem in unserem Betrieb, dass wir nicht genügend Mitarbeiter motivieren können an einem Erst-Helfer Lehrgang teilzunehmen.

Wir sind jedoch der Meinung, dass zumindest alle Schichten mindestens einen Erst-Helfer haben sollten. Unsere Sicherheitsfachkraft fragte uns heute, wie denn der BR dazu stehen würde, wenn man die Mitarbeiter "zwingen" würde an einem Lehrgang teilzunehmen, wenn sie nicht freiwillig bereit dazu sind. Der Lehrgang soll grundsätzlich während der Arbeitszeit stattfinden.

Ich persönlich finde es sehr schade, dass unsere Gesellschaft schon soweit ist, dass man Menschen zwingen muss bereit zu sein und zu lernen, wie man anderen Menschen in einem Notfall helfen kann.

Wie sieht hier die rechtliche Seite aus? Gibt es §§ die eine Teilnahmepflicht aussagen oder ähnliches?

schwierig, hier etwas zu zu finden.

Wie wäre es mit § 21 (3) SGB VII?

Die Versicherten haben nach Ihren Möglichkeiten. die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen.

Könnte man ectl. eine Teilnahmepflicht raus ableiten.

wie wäre es schlicht und einfach mit dem Direktionsrecht des AG nach § 106 GewO?

es ist ja doch so, dass das Direktionsrecht in der Regel über die Angaben zur Arbeitsaufgabe im Arbeitsvertrag konkretisiert wird. Sofern diese Angaben einen Ersthelferkurs beinhalten, bin ich auch verpflichtet, einen solchen zu machen. Gibt der Arbeitsvertrag das aber nicht her, kann ich auch nicht zuum Ersthelferkurs verpflichtet werden.

in meinem AV steht z.B. nur, dass ich als "Psychologe" beschäftigt werde, meine Tätigkeit ist nicht genau spezifiziert. Ich traue mich auch zu wetten, dass man in den allerwenigsten AVen eine Auflistung der genauen Tätigkeiten finden wird. Die arbeitsvertraglichen Pflichten, insbesondere die Nebenpflichten, müssen (und können) m.E. auch nicht samt und sonders ausgewiesen werden. Und die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang wird m.E. eben eine solche Nebenpflicht sein.

Beschäftigte haben die Pflicht sich zu Ersthelfern ausbilden zu lassen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 16 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes und § 28 der BGV-A 1 und BGR-A 1.

Von dieser Pflicht können Beschäftigte nur befreit werden, wenn der Pflicht persönliche Gründe entgegenstehen. Dies können z. B. sein:

- physische oder psychische Behinderung,

Zudem ist einen Ersthelfer pro Schicht zu wenig.

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGRegeln)

sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus

• staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)

• berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)

• den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner

Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen,

wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in

Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und

Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften

von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben,

sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere

beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

Das bedeutet, dass diese "Vorschriften" unverbindlich sind und keine Gesetzeskraft haben.

Und aus dem ArbSchG ergibt sich m.E. keine Verpflichtung, sich zum Ersthelfer ausbilden lassen zu müssen.

Das bedeutet, dass diese "Vorschriften" unverbindlich sind und keine Gesetzeskraft haben.

BGR sind eben "Regeln".

Weshalb es ja auch noch BGV gibt, also Vorschriften. Für die "Erste Hilfe" werden diese nach §15(1) Nr.5 SGB VII von der Berufsgenossenschaft erlassen, nachdem sie nach §15(4) durch das Arbeitsministerium genehmigt werden. Sie haben damit den Status einer Rechtsverordnung.

Und aus dem ArbSchG ergibt sich m.E. keine Verpflichtung, sich zum Ersthelfer ausbilden lassen zu müssen.

In §28(1) BGV-A1 ist die Pflicht genannt. Aus §21(3) SGB VII kann man sie ebenfalls ableiten.

mit der Pflicht aus der BGV A1 nach § 28 ist schon Essig, wenn persönliche Gründe entgegenstehen. --> "ich kann kein Blut sehen" oder ähnliches dürfte da wohl schon reichen. Weiter könnte man sich möglicherweise auch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen, wenn gerade ich zum Ersthelferkurs verpflichtet werde, mein Kollege nebenan aber nicht. usw.

Ich denke, dass die zwangsweise Verpflichtung nicht sonderlich zielführend ist. Wenn ich nicht will, dann will ich nicht. Besser fände ich es, wenn mit dem Ersthelferkurs was Positives verknüpft wird (Bonbon, Essen, Prämie, Freizeitausgleich, usw.). Da könnte der Eine oder Andere vielleicht mit gelockt werden, wenn es denn im Betrieb an eigener Motivation mangelt.

Weiter könnte man sich möglicherweise auch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen, wenn gerade ich zum Ersthelferkurs verpflichtet werde, mein Kollege nebenan aber nicht. usw.

Sorry, aber das ist wieder eine völlige Fehlinterpretation des Gleichbehandlungsgrundsatzes!

Der Gleichbehandlungsgrundsatz besagt nicht, dass wenn der Geschäftsführer seiner Assistentin eine Guten Moregn wünscht, er dies auch allen anderen Mitarbeitern gegenüber tun muss!

Seminare für den Betriebsrat

Service für Betriebsräte

Community für den Betriebsrat

Prof.-Becker-Weg 16, 82418 Seehausen am Staffelsee

Alle Rechte vorbehalten. Alle Angaben, Inhalten usw. ohne Gewähr

Erst-Helfer

Anzahl - Ausbildung - Auffrischung der Kenntnisse

Allgemeines

Arbeitgeber müssen in jeder Arbeitsstätte und auf jeder Baustelle geeignete Vorkehrungen treffen, damit Arbeitnehmern Erste Hilfe geleistet werden kann. Der Arbeitgeber muss

  • für eine adäquate Erste-Hilfe-Ausstattung sorgen und
  • Personen, die für Erste-Hilfe-Leistungen zuständig sind, bestellen.

Arbeitsstätten

Arbeitsstätten sind unter anderem alle Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sowie Teile von baulichen Anlagen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind. Ebenso zählen das Betriebsgelände, Wohnwägen oder Container als Arbeitsstätten, sofern Arbeitnehmer an diesen Orten Arbeitsleistungen erbringen.

Die Anzahl der zu bestellenden Ersthelfer hängt von der Anzahl der in der Arbeitsstätte regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer ab:

In Büros oder Arbeitsstätten mit in Büros vergleichbaren Unfallgefahren gilt abweichend folgende Regelung:

Die Mindestzahl an ausgebildeten Erst-Helfern auf Baustellen beträgt, abhängig von der Anzahl der auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber regelmäßig Beschäftigten:

Es ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Zahl der anwesenden Arbeitnehmer ausreichende Anzahl an Erst-Helfern anwesend ist.

Auch der Arbeitgeber kann Ersthelfer sein.

Ausbildung und Auffrischung zum Erst-Helfer mit mindestens 5 Arbeitnehmern

Der Ersthelfer in Arbeitsstätten oder auf Baustellen mit mindestens 5 Arbeitnehmern hat

  • eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen oder
  • eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie z.B. die Ausbildung im Rahmen des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer,

Die Auffrischung der Erste-Hilfe-Kenntnisse hat

  • alle 4 Jahre im Ausmaß von mindestens 8 Stunden oder
  • alle 2 Jahre im Ausmaß von mindestens 4 Stunden

Ausbildung für Ersthelfer bei bis zu 4 Arbeitnehmern

Ab 1.1.2015 muss in Arbeitsstätten oder auf Baustellen mit bis zu 4 Arbeitnehmern der Erst-Helfer über eine mindestens 8-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung verfügen. Bis dahin genügte auch ein mindestens 6-stündiger Kurs im Rahmen der Führerschein-Ausbildung.

Die Auffrischung der Erste-Hilfe-Kenntnisse hat ab 1.1.2015

  • alle 4 Jahre im Ausmaß von mindestens 8 Stunden oder
  • alle 2 Jahre im Ausmaß von mindestens 4 Stunden

Ein Ersthelfer hat im Mai 2011 einen 6-stündigen Erste-Hilfe-Kurs iSd Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung absolviert. Gemäß der neuen Rechtslage muss er im Mai 2015 einen Auffrischungskurs im Ausmaß von 8 Stunden absolvieren, um weiterhin als Erst-Helfer tätig sein zu können.

Ein Ersthelfer, der im November 2013 bereits einen 8-stündigen Auffrischungskurs besucht hat, muss spätestens im November 2017 erneut einen 8-stündigen Auffrischungskurs absolvieren.

Die Auffrischung kann auch durch den Arbeitsmediziner erfolgen (ohne Anrechnung auf die Präventionszeit).

Wirtschaftskammer Kontakt

Für den Ansprechpartner in Ihrer Wirtschaftskammer wählen Sie bitte oben Ihr Bundesland aus.

Erste-Hilfe-Kurs : Zählt der Erste-Hilfe-Kurs als Arbeitszeit?

Ich wurde von meinem Arbeitgeber (Handwerksbetrieb) aufgefordert, einen Erste-Hilfe-Kurs außerhalb des Betriebes zu besuchen. Die Kosten dafür übernimmt mein Arbeitgeber. Ich frage mich jetzt, ob diese Zeit als Arbeitszeit zählt,

fragt Dieter Peters.

Sehr geehrter Herr Peters,

in vielen Branchen, zum Beispiel in der Altenpflege, in der Baubranche und im Handwerk, sind regelmäßige Erste-Hilfe-Kurse für Arbeitnehmer laut §10 des Arbeitsschutzgesetzes und §24 bis §28 der Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift 1 Pflicht. Der Grund ist simpel: In diesen Branchen kommt es immer wieder zu Situationen, in denen Mitarbeiter schnell und richtig handeln müssen – sei es, weil Patienten dringend Erste Hilfe benötigen, sei es, weil ein Kollege durch einen Arbeitsunfall in eine bedrohliche Lage gerät.

Deshalb sind Arbeitgeber auch verpflichtet, Mitarbeiter als Ersthelfer auszubilden, Erste-Hilfe-Material zur Verfügung zu stellen, einen Alarmplan zu erstellen, die sofortige Erste Hilfe zu gewährleisten, für einen sachkundigen Transport von Verletzten zu sorgen, jede Erste-Hilfe-Maßnahme zu dokumentieren sowie eben auch ihre Beschäftigten zu unterweisen und zu informieren.

Um das alles gewährleisten zu können, müssen Handwerksbetriebe mit bis zu 20 anwesenden Beschäftigten einen Ersthelfer verpflichten. Sind mehr Arbeitnehmer anwesend, etwa auf einer Baustelle, müssen sogar zehn Prozent aller anwesenden Beschäftigten entsprechend ausgebildet sein. Die Unternehmen lassen in der Regel aber alle Beschäftigten einen Erste-Hilfe-Kurs absolvieren, da sie so gewährleisten können, das immer ausreichend Ersthelfer anwesend sind.

Damit Arbeitnehmer auch wissen, was sie im Ernstfall zu tun haben, steht am Anfang ein Grundlagenkurs, in dem Beschäftigte lernen, Unfälle richtig einzuschätzen sowie die korrekten Hilfsmaßnahmen durchzuführen. Nach diesem Grundlagenkurs sind Ersthelfer verpflichtet, alle zwei Jahre ihr Wissen aufzufrischen.

Weil diese Kurse eine Pflichtveranstaltung sind, sind Arbeitgeber nicht nur verpflichtet, diese zu bezahlen, sondern sie auch als Arbeitszeit einzustufen. Im Klartext: Der Kurs, den Sie zu absolvieren haben, zählt als Arbeitszeit und muss entsprechend vergütet werden.

Da staunt der Chef

"Da staunt der Chef"

Was ist erlaubt, was nicht? Der Berliner Arbeitsrechtler Ulf Weigelt gibt Antworten auf Nutzerfragen. Jede Woche, immer mittwochs, in der Arbeitsrechtskolumne "Da staunt der Chef".

Schreiben Sie uns (und geben Sie dabei bitte Ihren Namen und Ihren Wohnort an). Wir freuen uns und wählen unter allen Problemen, die uns gestellt werden, jede Woche eine Frage aus und beantworten sie hier.

Haftungsausschluss

Bitte beachten Sie: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Antworten und Informationen sowie der Rechtsprechung. Haftungsansprüche gegen den Autor, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Ulf Weigelt, Choriner Straße 63, 10435 Berlin. Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Autors bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

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    Kommentare

    Neueste zuerst Leserempfehlung

    Dass es darüber Diskussionen gibt, wirft ein schlechtes Licht auf die Handwerksbetriebe, was mich allerdings nicht wundert. Ich bin Geschäftsführer eines Elektro-Handwerksbetriebes und wir schicken all unsere Mitarbeiter in den geforderten Intervallen zum Ersthelfer-Lehrgang. Selbstverständlich ist das Arbeitszeit.

    Wer das anders handhabt, muss sich nicht wundern, wenn das Handwerk über Fachkräftemangel klagt.

    Erste hilfe kurs pflicht für arbeitnehmer

    Freitag, 14. November 2014

    Ist die Ausbildung von betrieblichen Ersthelfern Pflicht?

    Sollte eine Berufsgenossenschaft oder eine andere Behörde einmal eine betriebliche Prüfung durchführen und Sie als Chef können keine Ersthelfer benennen, die entsprechend ausgebildet und/oder fortgebildet sind, kann ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 10.000,00 gegen den Betrieb verhängt werden.

    Wie viele Ersthelfer ein Betrieb nun genau bereit halten muss, ergibt sich zum einen aus der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1), die da regelt:

    • Bei zwei bis zu 20 anwesenden Versicherten ist ein Ersthelfer erforderlich,
    • bei mehr als 20 anwesenden Versicherten in Verwaltungs- und Handelsbetrieben muss die Zahl der Ersthelfer 5 % der anwesenden entsprechen; in sonstigen Betrieben 10%.

    Läuft der Betrieb in Schichtarbeit, ist entsprechend pro Schicht für die Erste-Hilfe-Ausstattung zu sorgen. Auch Urlaubszeiten von Ersthelfern sind zu berücksichtigen.

    • dem Deutschen Roten Kreuz,
    • der Johanniter-Unfall-Hilfe,
    • oder auch dem Malteser-Hilfsdienst.

    Muss ich den Erstehilfekurs für meinen Chef machen?

    Ich bin Fleischer Azubi im 3, Lehrjahr, habe heute erfahren dass unsere gesammte Belegschaft zu einem Erstehilfekurs soll der an zwei tagen jeweils 4 Std. dauern soll :-(

    Ich habe jetzt 1 jahr und 2 Monate den Führerschein muss ich diesen Kurs wieder machen?

    10 Antworten

    Ersthelfer sind von der BG in jedem Betrieb vorgeschrieben.

    Gerade in einer Fleischerei wo soviele Unfälle passieren können, ist es sinnvoll zu wissen wie man bei einem Unfall helfen kann. Vielleicht bist Du mal froh einem Kollegen beistehen zu können oder benötigst selbst Hilfe.

    Wenn Du den Ersthelferkurs gemacht hast, wird alle zwei Jahre eine Auffrischung fällig. So bleibt man immer auf dem laufenden und in Übung. Mit dem Kurs für den Führerschein hat das nichts zu tun. Das war keine Ersthelfer-Ausbildung. Wenn der Chef alle MA schulen lässt ist das vorbildlich.

    Warum hast Du damit ein Problem? Du musst das doch nicht umsonst machen sondern wirst bezahlt. Privat sind solche Kenntnisse bestimmt auch kein Nachteil

    Normalerweise macht man für den Führerschein doch nur "Sofortmaßnahmen am Unfallort" und keinen "richtigen" Erste-Hilfe-Kurs.

    Neeeeein, musst du nicht. Wenn jemand sich einen Finger abhackt bringst du ihn einfach auf die stabile Seitenlage und gut ist! Denn den Führerschein-Erste-Hilfe-Kurs hast du ja schon gemacht.

    Ohne böse klingen zu wollen, zwei Tage á vier Stunden sind gar nichts. In unserem Betrieb (hauptsächlich Buchhaltung) arbeiten Vollzeitbeschäftigte, die zwei mal im Monat jeden Samstag jeweils 5 Stunden eine Fortbildung besuchen müssen.

    Die BGN macht diese Veranstaltungen ja nicht zum Spaß, also, hingehen und was Neues lernen. Viel Spaß!

    Dein Chef hat auch die Pflicht nach dem Arbeitsschutzgesetz seine Mitarbeiter bei entsprechender Gefährdung in solchen Dingen zu unterweisen - dieser Erste Hilfe Kurs ist wesentlich anders als der des Führerscheins - es wird auf berufsspezifische Merkmale eingegangen! Mitmachen - oder hast Du Angst, dass Du zu gescheit wirst?

    Es soll die gesamte Belegschaft betreffen - und eine Auffrischung der Kenntnisse tut auch ganz gut.Nicht davor drücken - sondern mitmachen.

    Wenn Dein Chef eine bestimmte Fortbildung für die Mitarbeiter als nötig erachtet, muss jeder hin gehen, der weiter beschäftigt bleiben will.

    Wenn man darauf keine Lust mehr hat, kann man die Teilnahme aber auch verweigern.

    Diese Art Fortbildung macht in einer gefahrgeneigten Tätigkeit mit grossen Messern m.E. auch Sinn. Sehr verantwortungsbewusst vom Chef und sehr dumm von Dir, das nicht zu wollen.

    Bezahlter Urlaub , also nichts wie hin..lg

    Nix Urlaub von 14-18 uhr.

    Das wird von der BG in eurem Betrieb vorgeschrieben. also gehe hin, eine Auffrischung ist immer gut!

    So viel überwindung wird es dich nicht kosten :D

    wenn er die gesamte belegschaft meint, dann meint er die gesamte belegschaft.

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    die Frage ist wie sich die folgenden Begriffe unterscheiden lassen:

    Sanitäterausbildung / Rettungssanitäter / Rettungsdiensthelfer / Rettungsassistent

    hab ich damit alles abgedeckt oder gibt es noch andere Fortbildungen / Weiterbildungen / Ausbildungen ?

    Welche kann man von denen Nebenbei machen wenn man den "normalen 2 tägigen Erste-Hilfe-Schein" schon hat ? Und welche Berechtigung hat man mit den einzelnen Sachen ?

    Über eine detailierte Antwort würde ich mich freuen, ich blick auf den Seiten des BRK usw. nicht durch und seh keine klaren Erläuterungen.

    Ich bräuchte bitte verbindliche informationen am besten mit verweis auf irgendein gesetz oder soetwas.

    Ich habe vor ein paar jahren (circa 4 J) einen erste hilfe kurs für den führerschein gemacht. nun muss ich allerdings die fahrschule wechseln und es würde mir enorm helfen, wenn ich den nicht noch ein zweites mal machen müsste.

    Die neue fahrschule sagte mir, der erste hilfe kurs muss 10 jahre aufbewahrt werden. die alte sagte mir sie haben nix mehr davon, bei ihnen wird das nach 2 jahren gelöscht.

    was ist nun richtig? muss der beleg vielleicht noch irgendwo liegen (DRK usw)?

    Ich höffe mir kann jemand weiterhelfen oder vllt quellen geben wo nützliche informationen bzg der aufbewahrungsfrist zu finden sind.

    Hallo ihr Lieben :)

    Ich bin 19 Jahre, habe dieses Jahr mein Abitur abgeschlossen und war auf einem Gymnasium mit medizinischer Richtung. Ende des Jahres fange ich ein duales Studium an und um bis dahin die Zeit sinnvoll zu nutzen, habe ich mich für ein Praktikum im Rettungsdienst beim DRK beworben. Der Wachleiter hat mich zu einem persönlichen Gespräch eingeladen, um alles zu planen. Ich werde auch etwas in medizinischer Richtung studieren und möchte unbedingt weiterhin im Rettungsdienst tätig sein. Deshalb wollte ich fragen, ob es überhaupt geht nebenbei (also neben einer anderen Arbeit) vielleicht schon Sanitäter oder ähnliches zu werden. Ich möchte Ihn gerne fragen, ob ich 4 Wochen lang auf der Wache bleiben kann. Weiß jemand, ob ich in der Zeit schon mit so etwas beginnen kann vllt Sanitäter zu werden? Durch mein Gymnasium habe ich medizinische Vorkenntnisse- nicht nur in der Anatomie. Ich habe auch schon im Krankenhaus in den Ferien gearbeitet und ein Praktikum im OP- Bereich absolviert.

    Hoffentlich kann mir jmd weiterhelfen und mir sagen, was vllt und überhaupt möglich wäre in den 4 Wochen. Vielen Dank schonmal :)

    Hallo ihr Lieben! Meine Cousine (14) kam heute auf mich zu und hat mich gefragt ob man mit 14 Jahren ein Praktikum beim Bayerischen Roten Kreuz machen kann? Und ob sie zum Jugenrotkreuz kann? Hoffe da hat jemand Infos und Erfahrungen für uns! :)

    Ich möchte meinen Führerschein machen und brauche dafür einen erste-hilfe-grundkurs. Den möchte ich jetzt machen aber ich weiß nicht, weil ich im Rollstuhl sitze, ob ich da einem normalen grundkurs brauche oder ob ich dein extra Grundkurs brauche der nur für Behinderte ist ob da jemand Erfahrungen mit hat :)

    Ich beginne nächstes Jahr in Baden- Württemberg mein FSJ im Rettungsdienst/Krankentransport. Dafür brauche ich ja den Rettungshelfer. Von der Landesschule wird eine EH- Ausbildung vorgeschrieben, die die Sofortmaßnahmen des Führerschein Kurses überschreiten. Was für ein Kurs/was für eine Ausbildung ist das dann? Das Erste Hilfe Training oder noch mal etwas anderes? Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen.

    ich habe mit 17, für den Führerschein, den Kurs gemacht. Das ist nun 7 Jahre her. Ich habe vor den Motorradführerschein demnächst zu beginnen. Ich habe gelesen, dass die Kurse nicht "verfallen". Nun finde ich jedoch die Bescheinigung nicht. Das wäre ja nicht das Problem an sich, sondern ich weiß auch nicht mehr bei welcher Organisation ich diesen gemacht habe. Kann man das irgendwie raus finden?

    Hallo, ich wollte gerne mal wissen ob manuelle Absaugpumpen in einem privaten Notfallrucksack der STK unterliegen (§ 6 mpbetreibv) und ob man z.B. mit der Fachdienstausbildung Sanitätsdienst vom DRK im Sinne von § 6 mpbetreibv ausreichend qualifiziert ist um diese Kontrolle selbst durchzuführen? (nur bei Absaugpumpen) Muss man sich als Privatperson mit privater Notffallausrüstung überhaupt einen Kopf über sowas machen oder sollte man dabei "lediglich" gesunden Menschenverstand an den Tag legen?

    PS: Es sind hier nicht diese billig Teile für 35 € gemeint die spätestens nach der 2 benutzung auseinanderfallen =)

    ich will ne Ausbildung zum Rettungssani machen beim Drk. jetzt les ich da immer wieder: VORAUSSETZUNGEN • Bestandene Rettungshelferprüfung, nicht älter als 2 Jahre • 160 Stunden Klinikpraktikum • 160 Stunden Rettungswachenpraktikum

    Heißt das ein richtiger Weg ist n Rettungshelfer vorm Sani zu machen? Gibts da auch Komplettpakete mit den Praktika ?

    Wie habt ihrs gemacht ?

    ich bin auf der Suche nach einer Notfallmedizinischen Ausbildung die ich noch machen kann. Ich bin 16 Jahre alt und habe jetzt meinen Sanitäter, Emergency Medical Responder und den Erste Hilfe Ausbilder gemacht. Ich interessiere mich extrem für Medizin insbesondere für die Notfallmedizin ich habe vor nach der Schule eine Ausbildung zu Rettungsassistenten/ Notfallsanitäter zu beginnen. Davor möchte ich aber gerne noch irgendeine Ausbildung machen aber da alles erst ab 18 ist sitze ich irgendwie fest. Selbst Rettungshelfer ist erst ab 18 Jahren. Ich wohne übrigens in Schleswig Holstein.

    morgen findet bei uns der 1. Teil des Erste-Hilfe-Kurses statt (2. Teil am 12.2.) muss ich da irgendwas mitbringen? Schreibblock? Stift?

    Ich kenne bisher nur den kleinen für den Führerschein, was ist am großen so viel anders, dass man 16 Std. damit verbringen muss?

    Im großen und ganzen werden doch nur

    • Seitenlage
    • Mund-zu-Mund oder Mund-zu-Nase mit Herzmassage
    • Verbände
    • Helmabnahme

    Wenn ja, wie viel?

    Ich besuche bald einen Erste Hilfe Kurs was macht man dort genau?

    Hallo ihr Lieben,

    Meine Freundin und ich wollen einen Workshop zum Thema Realistische Unfalldarstellung bei den Projekttagen in unserer Schule anbieten. Wir wollen darin die Basissachen wie Schnittwunden, Platzwunden, Schürfwunden, Brandverletzungen, offene Brüche und so was machen und vielleicht nebenher noch etwas Erste-Hilfe-Wissen vermitteln. Allerdings haben wir so etwas noch nie gemacht, Wunden schminken können wir, schauspielern auch, haben aber sonst relativ wenig Ahnung. Weiß jemand, wie lang man dafür ungefähr brauchen könnte? Was könnten wir sonst noch für Wunden und Trallala beibringen? Wie viel Material brauchen wir ungefähr bei 10-15 Teilnehmern? Und wie viel sollten wir für Materialkosten verlangen? Sind 10 € zu viel? Ich hab mal etwas recherchiert, bei den geschätzten Mengen könnte das mit dem Geld hinkommen.

    Ich weiß, viiiiiele Fragen, ich hoffe aber trotzdem, dass ihr mir die eine oder andere beantworten könnt :)

    Erste hilfe kurs pflicht für arbeitnehmer

    Erste Hilfe und sonstige NotfallmaЯnahmen

    (1) 1Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstдtte und der Tдtigkeiten sowie der Zahl der Beschдftigten die MaЯnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekдmpfung und Evakuierung der Beschдftigten erforderlich sind. 2Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. 3Er hat auch dafьr zu sorgen, daЯ im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu auЯerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekдmpfung eingerichtet sind.

    (2) 1Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschдftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekдmpfung und Evakuierung der Beschдftigten ьbernehmen. 2Anzahl, Ausbildung und Ausrьstung der nach Satz 1 benannten Beschдftigten mьssen in einem angemessenen Verhдltnis zur Zahl der Beschдftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. 3Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hцren. 4Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberьhrt. 5Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er ьber die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrьstung verfьgt.

    Rechtsprechung zu § 10 ArbSchG

    Mitbestimmung beim Arbeitsschutz

    Errichtung eines Tunnelrohbaus kann auch feuerwehrtechnische Leistungen umfassen!

    Versetzung, Betriebsrat, Zustimmung, Produktionsleiter, Standortleiter, Aufgaben .

    Mitbestimmung beim Betrieb einer Mobilfunkantenne; Reichweite der Mitbestimmung .

    Zum selben Verfahren:

    Mitbestimmung beim Betrieb einer Mobilfunkantenne; Reichweite der Mitbestimmung .

    Betrieblicher Ersthelfer

    Ersthelfer kann nur sein, wer in Erster Hilfe ausgebildet ist.

    Mindestanzahl der Ersthelfer im Betrieb

    (§ 26, DGUV Vorschrift 1):

    • Von 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten 1 Ersthelfer
    • Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
      • in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % der Anzahl der anwesenden Versicherten,
      • in sonstigen Betrieben 10 % der anwesenden Versicherten.
    • in Kindertageseinrichtungen 1 Ersthelfer je Kindergruppe
    • in Hochschulen 10% der Beschäftigten.

    Die Ausbildung zum Ersthelfer besteht aus dem Erste-Hilfe-Lehrgang (9 Unterrichtseinheiten).

    Um Ersthelfer zu bleiben ist eine Fortbildung spätestens alle 2 Jahre durch das so genannte Erste-Hilfe-Training (9 Unterrichtseinheiten) erforderlich.

    Beide Lehrgänge können nur durch speziell dazu ermächtigte Stellen durchgeführt werden. Diese finden Sie auf der Liste der Ermächtigten Stellen (§ 26 Abs. 2, DGUV Vorschrift 1).

    Die Lehrgangsgebühren werden von den Unfallversicherungsträgern in Form von Pauschalgebühren getragen und direkt mit den Ausbildungsstellen abgerechnet. Weitere Lehrgangsgebühren, weder für die Teilnehmer noch für Unternehmer, entstehen nicht. Lediglich Kosten für Entgeltfortzahlung und Fahrtkosten trägt der Unternehmer.

    In der Regel meldet der Unternehmer die zukünftigen Ersthelfer zur Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle an. Dazu leitet er das ausgefüllte Anmeldeformular (PDF, 10 kB) zur verbindlichen Anmeldung an die Ausbildungsstelle weiter.

    Nach erfolgreicher Teilnahme am Ersthelferlehrgang muss der Unternehmer den Beschäftigten als Ersthelfer im Betrieb benennen.

    Es bietet sich an, z. B. durch Verleihung einer Ernennungsurkunde (PDF, 11 kB) auf diese besondere Funktion deutlich hinzuweisen.

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